Betreuung kranker Kinder

Bei Krankheit eines Kindes haben die Eltern Anspruch auf einen Urlaub. Jeder Elternteil ist verpflichtet, sich um sein Kind zu kümmern. Das Arbeitsgesetz sieht in Artikel 36 vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Familienpflichten die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang von bis zu drei Tagen freizugeben ist.

Artikel 329h OR schreibt den Mitarbeitenden einen Anspruch auf bezahlten Urlaub zu für die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen notwendig ist. Der Urlaub beträgt maximal drei Arbeitstage pro Ereignis und höchstens zehn Tage pro Jahr. Arbeitsgeber können über diesen gesetzlich verankerten Mindestanspruch hinausgehende Leistungen vorsehen.

Auch die Rotkreuz-Kinderbetreuung kann eine vorübergehende Lösung darstellen. Sie ist auch in sonstigen Notsituationen mit befristetem Betreuungsbedarf eine Option. Die Kosten sind dabei nach der Höhe des elterlichen Einkommens abgestuft.

 

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