Tarife berechnen
Mit der Einführung der Verordnung über die Angebote zur sozialen Integration ASIV ist ein kantonal verbindlicher Sozialtarif für sämtliche öffentlich finanzierte Einrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung (Kindertagestätten und Tagesfamilienorganisationen) festgelegt worden.
Der Elterntarif wird aufgrund des massgebenden Einkommens (ASIV Art. 38) berechnet. Der Tarif ist abhängig vom Einkommen der Eltern oder Erziehungsberechtigten, einem allfälligen Familienrabatt und von der vereinbarten Betreuungsdauer.
Zur Berechnung der Elterntarife stellt das Sozialamt des Kantons Bern ein •Berechnungstool zur Verfügung.

Bild vergrössern (Öffnet ein neues Fenster) Kalkulation
Berechnung des massgebenden monatlichen Einkommen (ASIV Art. 38)
- Massgebend für die individuelle Berechnung des Sozialtarifes ist das effektiv anrechenbare Einkommend der Eltern oder der Erziehungsberechtigten. Es umfasst:
- den Bruttolohn inklusive Anteil des 13. Monatslohnes
- Ersatzeinkommen (ohne Sozialhilfe)
- Gratifikationen / Leistungsprämien
- Kinder- und Betreuungszulagen
- Unterhaltsbeiträge
- Ortszulagen
- Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen
- Unterhaltsbeiträge, die eine Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich oder für die unter ihrer Obhut stehenden Kinder erhält
- Stipendien und andere Ausbildungsbeiträge, sofern sie total den Betrag von CHF 2'000 pro Jahr überschreiten
- Haushaltsbeitrag (vgl. Punkt 3), sofern der Partner / die Partnerin keine Sozialhilfe bezieht
- Einkünfte aus Vermögen sowie 5% des Betrages, der ein steuerbares Vermögen von CHF 100'000 übersteigt.
Regeln zur Berechnung des massgebenden Einkommens in Spezialfällen
Konkubinatspaare
Konkubinatspaare sind Ehepaaren gleichgestellt, wenn von einer stabilen Verbindung ausgegangen werden kann. Bei Konkubinatspaaren mit gemeinsamen Kindern werden die Einkommen zusammengerechnet.
Bei Konkubinatspaaren ohne gemeinsame Kinder wird während der ersten fünf Jahre faktischen Zusammenlebens ein Haushaltsbeitrag des Partners bzw. der Partnerin von Fr. 800.- als Einkommensbestandteil aufgerechnet. Nach fünf Jahren Zusammenlebens werden die beiden Einkommen zusammengerechnet.
Selbstständigerwerbende
Bei Selbständigerwerbenden wird auf das steuerbare Einkommen zuzüglich eines Zuschlags von 20% abgestellt. Bei nachweislich unregelmässigem Einkommen ist der Durchschnittswert des letzten Jahres massgebend.
Zu bezahlende Unterhaltsbeiträge
Vom massgebenden Einkommen abgezogen werden Unterhaltsbeiträge an geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen getrennt lebenden Elternteil für die unter dessen Obhut stehenden Kinder.
Die Eltern oder Erziehungsberechtigten haben die erforderlichen Angaben zur Tarifberechnung zu belegen. Diese Angaben müssen von den Organen der Leistungserbringenden überprüft werden. Kann infolge mangelnder oder fehlender Angaben sowie missbräuchlicher Angaben das anrechenbare Einkommen nicht korrekt ermittelt werden, wird der Maximaltarif verrechnet.
Das Tarifsystem wird derzeit überarbeitet. Ziel ist u.a. eine Vereinfachung der Bemessungsgrundlage.
Weitere Informationen
Kontakt
Sozialamt des Kantons Bern
Abt. Gesundheitsförderung und Sucht/ Fachstelle Familie
Rathausgasse 1
3011 Bern
Tel. 031 633 78 83
Fax 031 633 78 92
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