Ihre Rechte
Schwangere Frauen, Frauen nach der Geburt ihres Kindes sowie stillende Mütter geniessen einen besonderen Schutz. Das •Arbeitsgesetz (ArG) schützt ihre Gesundheit und legt die Bedingungen fest, unter denen diese Frauen beschäftigt werden können. Das •Obligationenrecht (OR), das in Artikel 319 ff. den Arbeitsvertrag regelt, die verschiedenen Gesamtarbeitsverträge (GAV) sowie die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für Verwaltungsangestellte sehen verschiedene Schutzbestimmungen bezüglich Lohn und Kündigung vor. Das •Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (EOG) befasst sich in den seit dem 1. Juli 2005 geltenden Artikeln 16b ff. mit der Lohnausfallentschädigung im Umfang von 80 Prozent des Erwerbs während des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs. Und schliesslich untersagt das •Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) jegliche Diskriminierung zwischen den Geschlechtern, namentlich aufgrund einer Mutterschaft.
Arbeitsbedingungen:
Das Arbeitsgesetz sieht eine Reihe von Gesundheitsschutzmassnahmen insbesondere für schwangere Frauen, Frauen nach der Niederkunft sowie stillende Mütter vor. Der Arbeitgeber hat schwangere Frauen so zu beschäftigen und ihre Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass ihre Gesundheit und die Gesundheit des Kindes nicht beeinträchtigt werden (Art. 35 Abs. 1 ArG).
Mutterschaftsurlaub:
•Anspruchsberechtigte
Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub haben unselbstständig erwerbstätige Frauen, selbstständig erwerbende Frauen, Frauen, die im Betrieb des Ehemannes oder eines Angehörigen mitarbeiten und dafür einen Lohn erhalten, arbeitslose und kranke Frauen, die eine Erwerbsausfallentschädigung erhalten. Das Recht auf Taggelder ist somit an eine Erwerbstätigkeit gebunden.
•Voraussetzungen
Um in den Genuss der Zulagen zu kommen, muss die Arbeitnehmerin vor der Niederkunft während mindestens 9 Monaten bei der AHV versichert gewesen sein.
Die Arbeitnehmerin muss ausserdem vor der Niederkunft während mindestens fünf Monaten gearbeitet haben.
•Leistungen
Arbeitnehmerinnen haben gemäss Bundesgesetzgebung (Art. 329f OR) nach der Geburt ihres Kindes Anrecht auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen (98 Tagen), der auf einmal zu beziehen ist. Bei Adoptionen besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsurlaub. Während des Mutterschaftsurlaubs erhält die Arbeitnehmerin Taggelder in der Höhe von 80 Prozent ihres Lohns, sofern sie ihre Tätigkeit nicht wieder aufnimmt, auch nicht als Teilzeitarbeit.
Artikel 16a ff. EOG regeln die Einzelheiten dieses Urlaubs. Für die Mitarbeiterinnen des Kantons Bern gilt ein zu 100 Prozent bezahlter Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen (Art. 60 PV).
Erfüllt die Arbeitnehmerin die Voraussetzungen für den Anspruch auf Bundesbeiträge wegen Erwerbsausfall bei Mutterschaft nicht, erfolgt die Lohnfortzahlung nach denselben Vorschriften wie im Falle einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit gemäss Artikel 324a OR.
Arbeitsunfähigkeit und Lohn:
Kann die Schwangere aus gesundheitlichen Gründen, die im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft stehen, oder aus anderen Gründen nicht mehr arbeiten, hat sie im Umfang von Artikel 324a Absatz 3 OR Anspruch auf ihr Gehalt. Die Entlöhnung erfolgt somit wie bei Krankheit oder Unfall.
Kündigungsschutz:
Schwangere und Frauen nach der Niederkunft sind vor einer Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses geschützt. Gemäss Artikel 336c OR darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft der Arbeitnehmerin nicht kündigen. Eine Kündigung während dieser Zeit ist somit nichtig. Erfolgt die Kündigung, bevor die Arbeitnehmerin schwanger wird, und ist die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
Während der Dauer des Kündigungsschutzes kann der Arbeitsvertrag nur aufgelöst werden, wenn die Arbeitnehmerin unter Einhaltung der im Vertrag, im GAV oder im OR vorgesehenen Kündigungsfristen selbst kündigt. Der Vertrag kann auch im gegenseitigen Einverständnis zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin aufgelöst werden. Achtung! Wird der Arbeitsvertrag durch gegenseitiges Einverständnis oder durch Kündigung auf ein Datum vor der Niederkunft aufgelöst, verliert die Arbeitnehmerin ihren Anspruch auf Erwerbsersatz bei Mutterschaft. Der Anspruch bleibt hingegen bestehen, wenn die Kündigung auf ein Datum nach der Niederkunft fällt.
Stillzeit:
Der Arbeitgeber muss den Müttern Zeit zum Stillen gewähren. Mütter können ihr Kind bis zu 52 Wochen nach der Niederkunft am Arbeitsplatz stillen, und die Stillzeit gilt als Arbeitszeit. Stillt die Mutter ihr Kind ausserhalb des Arbeitsplatzes, gilt die Hälfte der abwesenden Zeit, die dem Stillen gewidmet ist, als Arbeitszeit. Der Arbeitgeber darf nicht verlangen, dass die verlorengegangene Arbeitszeit kompensiert wird.
Betreuung kranker Kinder:
Bei Krankheit eines Kindes haben die Eltern Anspruch auf einen Urlaub. Jeder Elternteil ist verpflichtet, sich um sein Kind zu kümmern. Das Arbeitsgesetz sieht in Artikel 36 vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Familienpflichten die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang von bis zu drei Tagen freizugeben ist.
Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons stehen für die Betreuung eines kranken Angehörigen Kurzurlaube von bis zu 4 Arbeitstagen pro Jahr zu (Art. 156 Abs. 1 Bst. a PV).
•Lohnanspruch:
Der Lohnanspruch ist in Artikel 324a OR geregelt. Während des ersten Dienstjahres beträgt der Lohnanspruch 3 Wochen. Der Anspruch erhöht sich aufgrund der Anzahl Dienstjahre. Die Rechtsprechung hat einen Lohnanspruch für den ersten Krankheitstag, nicht aber für die Folgetage anerkannt, wenn es den Eltern möglich ist, eine Betreuungsmöglichkeit für ihr krankes Kind zu finden. Findet sich keine andere Lösung oder handelt es sich um eine schwere Erkrankung, kann ein Lohnanspruch gewährt werden.
Hinweis
Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Bern gelten die Vorschriften der Personalgesetzgebung.
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